Prüfungsstoff

I. Allgemeine Hinweise zur Klausurbearbeitung

Die Prüfung wird zum einen auf das Verständnis der grundlegenden Prinzipien abstellen, d.h. welche Probleme können sich bei der Verfolgung von Internetkriminalität im Allgemeinen sowie bei den behandelten Problemen im Speziellen stellen, wie hat der Gesetzgeber auf diese Probleme reagiert und welche anderen Lösungsmöglichkeiten hätte es ggf. gegeben und wie ist die momentane Situation zu bewerben. Zum anderen wird überprüft, ob die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Lage sind, Sachverhaltsbeschreibungen richtig einzuordnen und unter die dafür einschlägigen Vorschriften zu subsumieren.

In der Regel enthält die Klausur mehrere Blöcke, in denen allgemeine Fragestellungen enthalten sein können oder kurze Fälle. Für jeden Block finden Sie die darin erzielbaren Punkte gesondert angegeben.

A. Ausführungen

Grundsätzlich sind allgemeinverständliche kurze Erklärungen ausreichend. Aspekte, die offensichtlich unproblematisch sind, dürfen (und sollten) Sie kurz und knapp abhandeln. Wo Sie ein Problem sehen, sollten Sie dies auch deutlich machen und erklären, warum Ihrer Meinung nach eine bestimmte Lösung vorzugswürdig ist. Verweise auf eine (oft nur vermeintlich) einschlägige Rechtsprechung oder eine „herrschende Meinung“ sind kein Ersatz für eine juristische Argumentation.

Sofern eine stichwortartige Beantwortung zugelassen ist (steht bei der jeweiligen Frage), müssen Sie keine vollständigen Sätze ausformulieren (und sollten dies aus Gründen der Zeitersparnis auch nicht tun). Sie können Ihre Antworten dann in Stichworten mit Spiegelstrichen skizzieren. Machen Sie aber auch hier Ihre Argumentationslinien deutlich.

B. Gesetzestexte und -zitate

Zitieren Sie bei rechtlichen Fragen die Normen bitte präzise, d.h. mit Absatz, ggf. Satz und Nr. bzw. genauer Angabe des in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmals. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur stichwortartig ausführen müssen.

Für die Bearbeitung der Klausur benötigen Sie nur ein StGB. Sollten der Wortlaut anderer Gesetze von Bedeutung sein, so ist dieser jeweils bei der Angabe mit abgedruckt.

C. Technische Details

Ein vertieftes technisches Verständnis von Problemen sowie deren Darstellung wird in der Prüfung nicht erwartet, wohl aber ein grundsätzliches und allgemeines Verständnis sowie ein Beherrschen der phänomenologischen Terminologie.

Beispiel DDoS-Angriffe: 

Es sollte z.B. (nicht technisch, aber in allgemeiner Form) beschrieben werden können, was ein DoS/DDoS-Angriff überhaupt ist, worin seine besondere Gefährlichkeit besteht und wie er – ganz allgemein – funktioniert.

Zum Beispiel:
• Zusammenschluss mehrerer Rechner;
• verteilter Angriff aus unterschiedlichen Richtungen;
• kaum Verteidigungsmöglichkeiten, da regulärer und DDoS-Daten nicht unterschieden werden können.

Darüber hinaus gehende technische Kenntnisse, z.B. Infizierungs-, Erkennungs- oder Bereinigungsmöglichkeiten, sind ausdrücklich nicht erforderlich.

II. Inhalte

In rechtlicher Hinsicht wird der Schwerpunkt der Prüfung auf den Vorschriften des StGB und dort vor allem auf den diesbezüglichen Ausführungen zu den Modulen 1 bis 3 liegen (zu den Einschränkungen unten mehr). Sie benötigen daher ausschließlich ein StGB zum Lösen von kleinen Fällen und ihre aus der Vorlesung gewonnenen Erkenntnisse, um ggf. kurze Ausführungen zum allgemeinen Verständnis zu bestimmten Sachverhaltsfragen machen zu können.

Der Prüfungsstoff bezieht sich ausschließlich auf die Ausführungen in der Vorlesung sowie auf den zur Verfügung gestellten Folien. Ergänzende Literatur, die Sie im Skript oder auf der Webseite finden sind ausschließlich Hintergrundmaterial.

Einschränkend gilt:

  • Modul 1: Sie sollten die Cybercrime Konventionen des Europarates sowie der UN als rechtliche Instrumente kennen (Hintergrund, Entstehung, aktuelle Probleme), müssen aber keine Angaben zu einzelnen Vorschriften machen oder Detailangaben zum Umsetzungsstand einzelner Normen des deutschen StGB referieren können.
  • Modul 3: Die Ausführungen zu den „sonstigen Betrugsmodalitäten“ und zum „Phänomen 419“ sind – soweit sie keine rechtlichen Ausführungen enthalten – kein Prüfungsstoff (d.h. umgekehrt aber: es könnten Fragen zur rechtlichen Einordnung des Skimming oder zur rechtlichen Einordnung von Trojaner-Angriffen gestellt werden).
  • Modul 3: Die Ausführungen zum Phishing sollten Sie als Hintergrundinformation zum besseren Verständnis des Phänomens verstehen. Insbesondere sind die Ausführungen zu den verschiedenen TAN-Verfahren kein Prüfungsstoff. Sie finden aber auf der Lernwebsite zum Modul 3 den „Phishing-Fall“. Diesen sollten Sie sich einmal angesehen haben, um das Phänomen rechtlich richtig einordnen zu können.
  • Modul 3: Die Ausführungen zur Organisierten Kriminalität sind kein Prüfungsstoff.
  • Modul 4: Das Pornographiestrafrecht haben wir nicht zusammen behandelt. Es ist kein Prüfungsstoff.
  • Modul 5: Die folgenden Teile sind kein Prüfungsstoff:
    • Missbrauchsmöglichkeiten eigener Daten im Internet
    • Strafrechtlich relevante Kommunikation im Internet
    • Das Kapitel „Rechtsregime des Internetdatenschutzes“ sollten sie in allgemeiner Form verstanden haben (insb. Unterschied Quick Freeze vs. Vorratsdatenspeicherung). Details zu Art. 16 CCC oder zu den EU-Regeln sind kein Prüfungsstoff.
    • Beim Kapitel „Anonymität im Internet“ sind nur die grundsätzlichen übergeordneten Konzepte Prüfungsgegenstand (also die Frage, welche – ganz allgemeinen – Verfolgungsschwierigkeiten sich aus der Anonymisierung ergeben können und welche – ebenfalls ganz allgemeinen – Modalitäten durch Anonymisierung erleichtert werden. Sie müssen keine Kenntnisse zu den technischen Einzelheiten vorweisen können (z.B. Unterschiede zwischen Proxy, zentralisierten und dezentralisierten Anonymisierungsdiensten).
  • Modul 6: Vorschriften der StPO sind nicht Prüfungsstoff. Gleiches gilt für die technischen Details zu den dort vorgestellten Instrumenten. Sie sollten aber verstanden haben, was Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung ist, warum es die beiden Instrumente gibt und welche (abstrakten) Probleme es bei ihrem Einsatz ggf. geben kann.
  • Modul 6: Das Kapitel „Internetfahndungen“ ist kein Prüfungsstoff.
  • Modul 6: Das Kapitel „Durchsuchung und Beschlagnahme“ ist kein Prüfungsstoff.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen bei der Vorbereitung weiter. Für die Klausur wünsche ich Ihnen viel Erfolg!